Sanierung




Schadenausmaß und Schadenursache(n)

Bevor die Sanierung einer Schimmelpilzbelastung in Innenräumen geplant und ausgeführt werden kann, ist es erforderlich, das Schadenausmaß und die Schadenursache(n) zu kennen.

Sind Art und Umfang des Schadens nicht hinreichend bekannt, kann die Sanierung vergeblich sein, da eventuell nur ein Teil der Belastung beseitigt wird und der Schaden wieder aufblüht.

Beispiele:




Eine sichtbar befallene Tapete wird entfernt, der Befall im Putz wird mangels Untersuchung jedoch nicht erkannt und bleibt als Belastung zurück
Ein durchfeuchteter Bodenbelag wird erneuert, die Estrichdämmung bleibt jedoch feucht und belastet



Werden die Schadenursachen nicht erkannt und abgestellt, ist auch nach erfolgreicher Schimmelpilzsanierung mit erneutem Schadeneintritt zu rechnen.

Beispiele:




Die mangelhafte Abdichtung einer Dachterrasse wird auch nach einem Innenraumschaden nicht saniert. Nach Regenfällen treten die Schäden wieder auf.
Das schadenträchtige Wohnverhalten der Raumnutzer ändert sich auch nach einer Schimmelpilzsanierung nicht. Hohe Feuchtelasten und auskühlende Wandflächen führen immer wieder zu Schimmelpilzbefall.



Die Beurteilung, wie groß das Schadenausmaß tatsächlich ist, obliegt dem vor Ort untersuchenden Fachmann, meist in Zusammenarbeit mit einem Fachlabor. Es ist zu klären, welche Ausdehnung in der Fläche, welche Befallstiefe und welche Konzentrationen vorliegen. Außerdem kann die Ermittlung der Schimmelpilzarten von Interesse sein, etwa um gesundheitlich besonders bedenkliche Pilze zu identifizieren. Die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen hängen direkt von Schadenausmaß ab.

Die Schadenursachen sind höchst unterschiedlich und bedingen sorgfältige Untersuchungen. Es ist sinnvoll, die Ursachenbeseitigung vor oder in einem Zuge mit der Schadenbeseitigung durchzuführen. Fallweise kann es jedoch erforderlich sein, die Schimmelpilzsanierung vorzuziehen, z.B. wenn die Belastung hoch und die Ursachenbeseitigung aufwendig ist. Darüber darf aber nicht vergessen werden, die Schadenursachen auch tatsächlich abzustellen.





Was Sie auf keinen Fall tun sollten

Haben Sie einen Befallschaden erkannt oder vermuten Sie einen solchen, sollten Sie mit Bedacht vorgehen. Keinesfalls sollten Sie befallene Tapeten trocken abreißen oder eventuell belasteten Putz abschlagen. Das gleiche gilt für den ungeschützen Abbruch von Leichtbauwänden, abgehängten Decken oder ähnlichen Bauteilen. Falsches Vorgehen führt zur Aufwirbelung von Sporen und damit zur Gefahr für Ihre Gesundheit und Vergrößerung der Schadens. Oft werden Befallsstellen auch einfach überstrichen oder überklebt. Derartige Maßnahmen beseitigen weder die Schimmelpilze noch deren potentielle Gefahren, sondern erschweren nur die fachgerechte Untersuchung des Schadens. Auch das Einsprühen von Befallstellen mit schadstoffhaltigen Schimmelpilzmitteln sollten Sie unbedingt vermeiden.




Kleinschaden - oder doch nicht?

Als Kleinschaden kann ein Befall gelten, der ausschließlich an Bauteiloberflächen und in sehr geringer flächiger Ausdehnung vorliegt. Kleinschäden können auch von fachlich nicht geschulten Personen beseitigt werden, sofern diese gesund sind und persönliche Schutzmaßnahmen ergreifen (Augenschutz, Mundschutz, Handschuhe). Eine vorherige fachliche Beratung ist jedoch zu empfehlen.

Allerdings ist es für Nichtfachleute meist schwer zu erkennen, ob die sichtbare Fleckenbildung das gesamte Schadenausmaß darstellt oder nur einen Teil der tatsächlichen Belastung. Im Zweifel ist immer eine weitergehende Untersuchung anzuraten. Sind beispielsweise Sanitärfugen sichtbar befallen, so kann dies ein Hinweis auf einen verdeckten Schaden unter der Dusch- oder Badewanne sein. Eine Schwarzfärbung an Innenbekleidungen kann auf einen lokalen Feuchteschaden oder einen ausgedehnten Befall im nicht sichtbaren Bereich zurück zu führen sein.





Sanierung von Schimmelpilzschäden

Die Sanierung von über Kleinschäden hinausgehendem Schimmelpilzbefall gehört ausschließlich in die Hände geschulter Fachleute. Auch die Ausführenden sollen Erfahrung im Umgang mit mikrobiellen Schäden haben und eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Die Sanierung ist nach den Erkenntnissen aussagekräftiger Untersuchungen vorab zu planen. Je nach vorhandener Belastung und örtlichen Randbedingungen sind die Schutzmaßnahmen vorzubereiten und die einzelnen Sanierungsschritte festzulegen.

Einer fachgerechten Schimmelpilzsanierung entspricht es gerade nicht, einfach nur Desinfektionsmittel einzusetzen. Der Schaden wird hierdurch nicht beseitigt, selbst wenn die Schimmelpilze abgetötet werden. Auch von nicht mehr lebensfähiger Biomasse kann pathogene Wirkung ausgehen. Zudem können bedenkenlose verspühte Mittel die Gesundheit gefährden. Lesen Sie hierzu auch eine Mitteilung des Umweltbundesamts.





Bei der Planung und Durchführung von Schimmelpilzsanierungen sind eine Fülle von Regelwerken und Richtlinien zu beachten. Die wichtigsten sind:




die Biostoffverordnung
die Gefahrstoffverordnung
das Infektionsschutzgesetz
die TRBA 450 Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe
die TRBA 460 Einstufung von Schimmelpilzen in Risikogruppen
die TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
die TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
die TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

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